20 W 28/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-10-15, 20 W 28/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-10-15, 20 W 28/14
20 W 28/14Obergericht15.10.2014
Regest
Ein Brand iSd § 5 Nr. 1 VGB 2003 bzw. § 4 Nr. 1 VHB 2003 liegt nicht vor, wenn sich Speisen in einem Topf auf dem Herd derart entzünden, dass der in den halbgeschlossenen Topf einströmende Sauerstoff stichflammenartig verbrennt, wenn diese Stichflammen brennbare Gegenstände nicht erreichten bzw. erreichen konnten.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 20 W 28/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-10-15
Aktenzeichen: 20 W 28/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1015.20W28.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Normen: §§ VGB 2003 § 5 Nr. 1, VHB 2003 § 4 Nr. 1
Leitsätze
Ein Brand iSd § 5 Nr. 1 VGB 2003 bzw. § 4 Nr. 1 VHB 2003 liegt nicht vor, wenn sich Speisen in einem Topf auf dem Herd derart entzünden, dass der in den halbgeschlossenen Topf einströmende Sauerstoff stichflammenartig verbrennt, wenn diese Stichflammen brennbare Gegenstände nicht erreichten bzw. erreichen konnten.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert beträgt 2.000,00 Euro.
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