5 U 83/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-10-16, 5 U 83/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-10-16, 5 U 83/14
5 U 83/14Obergericht16.10.2014
Regest
Den Bewohnern und Mietern eines Hauses, dessen Eigentümer enteignet wird, ist im Rahmen einer Besitzeinweisung die Ausführungsanordnung der Enteignungsbehörde zuzustellen. Der unmittelbare Besitzer, dessen Rechtsstellung durch den Enteignungsbeschluss betroffen wird, ist ebenfalls Beteiligter im Sinne des § 117 Abs. 4 BauGB.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 U 83/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-10-16
Aktenzeichen: 5 U 83/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1016.5U83.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: §§ 116, 117 BauGB
Leitsätze
Den Bewohnern und Mietern eines Hauses, dessen Eigentümer enteignet wird, ist im Rahmen einer Besitzeinweisung die Ausführungsanordnung der Enteignungsbehörde zuzustellen. Der unmittelbare Besitzer, dessen Rechtsstellung durch den Enteignungsbeschluss betroffen wird, ist ebenfalls Beteiligter im Sinne des § 117 Abs. 4 BauGB.
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten N und I wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 12.06.2014 abgeändert.
Die einstweilige Verfügung vom 28.04.2014 (Az.: 4 O 131/14) wird aufgehoben und der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass der einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagten N und I zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfügungsverfahrens trägt die Verfügungsklägerin nach einem Streitwert von 60.000,00 €.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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