Oberlandesgericht Hamm, 2014-10-23, 1 RBs 126/14

1 RBs 126/14Obergericht23.10.2014

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 126/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-10-23

Aktenzeichen: 1 RBs 126/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1023.1RBS126.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur hier allein zulässigen Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

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