Oberlandesgericht Hamm, 2014-10-23, 3 RVs 79/14

3 RVs 79/14Obergericht23.10.2014

Regest

1. Die sachliche Zuständigkeit ist eine von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung; einer Verfahrensrüge gem. § 338 Nr. 4 StPO bedarf es insoweit daher nicht. 2. Die Bestimmung des § 10 BinSchGerG steht der Revision gegen ein Berufungsurteil des sachlich unzuständigen Landgerichts in einer Schiffahrtssache nicht entgegen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 RVs 79/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-10-23

Aktenzeichen: 3 RVs 79/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1023.3RVS79.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 355; § 338 Nr. 4; § 6; BinSchGerG § 10

Leitsätze

Die sachliche Zuständigkeit ist eine von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung; einer Verfahrensrüge gem. § 338 Nr. 4 StPO bedarf es insoweit daher nicht.

Die Bestimmung des § 10 BinSchGerG steht der Revision gegen ein Berufungsurteil des sachlich unzuständigen Landgerichts in einer Schiffahrtssache nicht entgegen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren, an das Schifffahrtsobergericht bei dem Oberlandesgericht Hamm verwiesen.

Die gerichtlichen Auslagen und Kosten des Revisionsverfahrens und des Berufungsverfahrens vor dem Landgericht Bielefeld bleiben außer Ansatz.

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