Oberlandesgericht Hamm, 2014-10-27, 22 U 122/13

22 U 122/13Obergericht27.10.2014

Regest

Heimfallklauseln gemäß § 2 Nr. 4 ErbbauRG, die an die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Erbbaurechts anknüpfen, müssen wegen § 9 Abs. 4 ErbbauRG grundsätzlich einschränkend ausgelegt werden, soweit es um Zwangsmaßnahmen geht, die ausschließlich vom Grundstückseigentümer wegen rückständiger Erbbauzinsen betrieben werden. Auch in diesem Fall setzt der Heimfallanspruch grundsätzlich einen Erbbauzinsrückstand in Höhe zweier Jahresbeträge voraus.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 22 U 122/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-10-27

Aktenzeichen: 22 U 122/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1027.22U122.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Normen: ErbbauRG § 2 Nr. 4; ErbbauRG § 9 Abs. 4

Leitsätze

Heimfallklauseln gemäß § 2 Nr. 4 ErbbauRG, die an die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Erbbaurechts anknüpfen, müssen wegen § 9 Abs. 4 ErbbauRG grundsätzlich einschränkend ausgelegt werden, soweit es um Zwangsmaßnahmen geht, die ausschließlich vom Grundstückseigentümer wegen rückständiger Erbbauzinsen betrieben werden. Auch in diesem Fall setzt der Heimfallanspruch grundsätzlich einen Erbbauzinsrückstand in Höhe zweier Jahresbeträge voraus.

Tenor

Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Vergleichs vom 25.09.2014 werden der Klägerin auferlegt.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 07.11.2013 (Bl. 345 der Akten) endgültig auf bis zu 650.000 € festgesetzt.

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