Oberlandesgericht Hamm, 2014-10-28, 1 Vollz (Ws) 497/14

1 Vollz (Ws) 497/14Obergericht28.10.2014

Regest

Zur Zulässigkeit und zur Art und Weise der Bezugnahme auf bei den Gerichtsakten befindliche Schriftstücke nach § 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 497/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-10-28

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 497/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1028.1VOLLZ.WS497.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG § 115 Abs. 1 S. 3

Leitsätze

Zur Zulässigkeit und zur Art und Weise der Bezugnahme auf bei den Gerichtsakten befindliche Schriftstücke nach § 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Essen zurückverwiesen.

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