5 Ws 322/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-10-28, 5 Ws 322/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-10-28, 5 Ws 322/14
5 Ws 322/14Obergericht28.10.2014
Regest
Zu den Voraussetzungen für die Anordnung des dinglichen Arrestes nach §§ 111 b Abs. 2 u. 5, 111 d, 111 e StPO, 73 Abs. 1 Satz 2, 73 a StGB.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 322/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-10-28
Aktenzeichen: 5 Ws 322/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1028.5WS322.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: StPO §§ 111 b Abs. 2 u. 5, 111 d, 111 e; StGB §§ 73 Abs. 1 Satz 2, 73 a StGB
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen für die Anordnung des dinglichen Arrestes nach §§ 111 b Abs. 2 u. 5, 111 d, 111 e StPO, 73 Abs. 1 Satz 2, 73 a StGB.
Tenor
1.
Der angefochtene Beschluss und der Arrestbeschluss des Amtsgerichts Essen vom 20. Februar 2014 (44 Gs 713/14) werden aufgehoben, soweit der angeordnete dingliche Arrest den Betrag von 220.000,- € übersteigt; in Höhe dieses Betrages von 220.000,- € besteht eine gesamtschuldnerische Haftung der Beschuldigten neben dem weiteren Beschuldigten S, geb. am xx.xx.1952 in F (Arrestbeschluss des Amtsgerichts Essen vom 20. Februar 2014, 44 Gs 652/14).
Im Übrigen wird die weitere Beschwerde als unbegründet verworfen.
2.
Die Kosten der Beschwerde und die der weiteren Beschwerde sowie die der Beschuldigten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Beschuldigte, soweit ihre Rechtsmittel unbegründet sind. Im Übrigen fallen die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beschuldigten der Landeskasse zur Last.
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