1 Vollz (Ws) 488-490/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-10-30, 1 Vollz (Ws) 488-490/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-10-30, 1 Vollz (Ws) 488-490/14
1 Vollz (Ws) 488-490/14Obergericht30.10.2014
Regest
1. Zur Unzulässigkeit von Bezugnahmen auf nicht bei den Akten befindlichen Schriftstücken. 2. a) Wird der Bescheidungs- mit dem Verpflichtungsantrag kombiniert, so ist über den Verpflichtungs- und nicht über den Bescheidungsantrag zu befinden, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer kein zureichender Grund für das Unterlassen einer abschließenden Bescheidung des Betroffenen durch die Vollzugsbehörde vorliegt b) Auch bei rechtswidrigen Nichtbescheidung durch die Vollzugsbehörde kann die Strafvollstreckungskammer in einem solchen Fall nicht allein wegen der Säumnis der Vollzugsbehörde in der Sache selbst entscheiden, wenn die Entscheidung nach einer Vorschrift zu treffen ist, die der Vollzugsbehörde ein Ermessen einräumt und eine Ermessensreduktion auf null nicht eingetreten ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 488-490/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-10-30
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 488-490/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1030.1VOLLZ.WS488.490.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG §§ 115 Abs. 1 S. 3, § 113
Leitsätze
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Zur Unzulässigkeit von Bezugnahmen auf nicht bei den Akten befindlichen Schriftstücken.
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a) Wird der Bescheidungs- mit dem Verpflichtungsantrag kombiniert, so ist über den Verpflichtungs- und nicht über den Bescheidungsantrag zu befinden, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer kein zureichender Grund für das Unterlassen einer abschließenden Bescheidung des Betroffenen durch die Vollzugsbehörde vorliegt
b) Auch bei rechtswidrigen Nichtbescheidung durch die Vollzugsbehörde kann die Strafvollstreckungskammer in einem solchen Fall nicht allein wegen der Säumnis der Vollzugsbehörde in der Sache selbst entscheiden, wenn die Entscheidung nach einer Vorschrift zu treffen ist, die der Vollzugsbehörde ein Ermessen einräumt und eine Ermessensreduktion auf null nicht eingetreten ist.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird – soweit die Anträge des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung nicht zurückgewiesen worden sind und soweit die Sache nicht bezüglich der Anordnung zur zweimaligen Ausführung in die betreute Wohneinrichtung „E L“ bis zum 23.09.2014 gegenstandslos geworden ist – aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Aachen zurückverwiesen.
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