Oberlandesgericht Hamm, 2014-10-31, 26 U 173/13

26 U 173/13Obergericht31.10.2014

Regest

Ein Hausarzt handelt befunderhebungsfehlerhaft, wenn er vom Patientin geschilderte Schmerzen im unteren Rücken und in der linken Gesäßhälfte unzureichend untersucht und der Patient 3 Tage später aufgrund einer Gewebeentzündung im Gesäßbereich (Entzündung des perirektalen und perianalen Fettgewebes) mit Verdacht auf eine bakterielle Infektionskrankheit der Unterhaut und Faszien (nekrotisierende Fasziitis) notfallmäßig operiert werden muss. Ein einfacher Befunderhebungsfehler rechtfertigt eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten, wenn die unterlassene Befunderhebung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem reaktionspflichtigen Befund geführt hätte und sich die Verkennung des Befundes oder das Verhalten des Arztes auf der Basis dieses Ergebnisses als grob fehlerhaft darstellen würde.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 26 U 173/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-10-31

Aktenzeichen: 26 U 173/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1031.26U173.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Normen: §§ 611,280,253 BGB

Leitsätze

Ein Hausarzt handelt befunderhebungsfehlerhaft, wenn er vom Patientin geschilderte Schmerzen im unteren Rücken und in der linken Gesäßhälfte unzureichend untersucht und der Patient 3 Tage später aufgrund einer Gewebeentzündung im Gesäßbereich (Entzündung des perirektalen und perianalen Fettgewebes) mit Verdacht auf eine bakterielle Infektionskrankheit der Unterhaut und Faszien (nekrotisierende Fasziitis) notfallmäßig operiert werden muss.

Ein einfacher Befunderhebungsfehler rechtfertigt eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten, wenn die unterlassene Befunderhebung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem reaktionspflichtigen Befund geführt hätte und sich die Verkennung des Befundes oder das Verhalten des Arztes auf der Basis dieses Ergebnisses als grob fehlerhaft darstellen würde.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.10.2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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