4 WF 240/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-10-31, 4 WF 240/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-10-31, 4 WF 240/14
4 WF 240/14Obergericht31.10.2014
Regest
Das Erstgericht kann die Sache dem Beschwerdegericht mit einem auf neue Gründe gestützten Nichtabhilfebeschluss vorlegen
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 WF 240/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-10-31
Aktenzeichen: 4 WF 240/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1031.4WF240.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 114, 118, 572 ZPO
Leitsätze
Das Erstgericht kann die Sache dem Beschwerdegericht mit einem auf neue Gründe gestützten Nichtabhilfebeschluss vorlegen
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Siegen vom 21.07.2014 (15 F 452/14) wird aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.09.2014 zurückgewiesen.
Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, §§ 127 Abs. 4 ZPO,113 Abs. 1 Satz 2 FamFG.
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