Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-04, 1 VAs 62/14

1 VAs 62/14Obergericht04.11.2014

Regest

1. Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung der Löschung einer Eintragung im Gewerbezentralregister durch das Bundesamt für Justiz entscheidet ein Strafsenat des Oberlandesgerichts auch dann, wenn es nicht um die Eintragung straf- oder bußgeldrechtlicher Entscheidungen geht. 2. Der Tilgung nach § 153 Abs. 1 GewO unterliegen ausschließlich Eintragungen nach § 149 Absatz 2 Nummer 3 und Nummer 4 GewO.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 VAs 62/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-11-04

Aktenzeichen: 1 VAs 62/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1104.1VAS62.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: EGGVG § 25 Abs. 1, GewO §§ 149, 152, 153

Leitsätze

  1. Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung der Löschung einer Eintragung im Gewerbezentralregister durch das Bundesamt für Justiz entscheidet ein Strafsenat des Oberlandesgerichts auch dann, wenn es nicht um die Eintragung straf- oder bußgeldrechtlicher Entscheidungen geht.

  2. Der Tilgung nach § 153 Abs. 1 GewO unterliegen ausschließlich Eintragungen nach § 149 Absatz 2 Nummer 3 und Nummer 4 GewO.

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen nach einem Gegenstandswert von 5.000 Euro zurückgewiesen.

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