1 VAs 62/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-04, 1 VAs 62/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-04, 1 VAs 62/14
1 VAs 62/14Obergericht04.11.2014
Regest
1. Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung der Löschung einer Eintragung im Gewerbezentralregister durch das Bundesamt für Justiz entscheidet ein Strafsenat des Oberlandesgerichts auch dann, wenn es nicht um die Eintragung straf- oder bußgeldrechtlicher Entscheidungen geht. 2. Der Tilgung nach § 153 Abs. 1 GewO unterliegen ausschließlich Eintragungen nach § 149 Absatz 2 Nummer 3 und Nummer 4 GewO.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 VAs 62/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-11-04
Aktenzeichen: 1 VAs 62/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1104.1VAS62.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: EGGVG § 25 Abs. 1, GewO §§ 149, 152, 153
Leitsätze
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Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung der Löschung einer Eintragung im Gewerbezentralregister durch das Bundesamt für Justiz entscheidet ein Strafsenat des Oberlandesgerichts auch dann, wenn es nicht um die Eintragung straf- oder bußgeldrechtlicher Entscheidungen geht.
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Der Tilgung nach § 153 Abs. 1 GewO unterliegen ausschließlich Eintragungen nach § 149 Absatz 2 Nummer 3 und Nummer 4 GewO.
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen nach einem Gegenstandswert von 5.000 Euro zurückgewiesen.
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