1 Vollz(Ws) 475/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-04, 1 Vollz(Ws) 475/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-04, 1 Vollz(Ws) 475/14
1 Vollz(Ws) 475/14Obergericht04.11.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz(Ws) 475/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-11-04
Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 475/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1104.1VOLLZ.WS475.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss sowie die Entschließung der Einweisungskommission der JVA Hagen vom 5. März 2014 werden aufgehoben. Die Vollzugsbehörde wird verpflichtet, den Beschwerdeführer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Betroffenen zur Last, jedoch wird die Beschwerdegebühr um die Hälfte ermäßigt. Die Hälfte der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Staatskasse zu tragen.
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