24 U 80/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-04, 24 U 80/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-04, 24 U 80/14
24 U 80/14Obergericht04.11.2014
Regest
1. Die Drittbezogenheit der Leistung eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter setzt voraus, dass der Dritte bestimmungsgemäß ebenso mit der Leistung in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ausgesetzt sein muss wie der Gläubiger selbst. Dabei muss für den Schuldner erkennbar sein, dass infolge eines Fehlers bei der Vertragserfüllung ein Dritter zu Schaden kommen kann. Eine Drittbezogenheit (hier: eines Vertrages zur Untersuchung des Gesundheitszustandes eines Pferdes durch einen Tierarzt) liegt nicht schon dann vor, wenn der Auftraggeber eine Verwendung gegenüber Dritten plant, solange er dies dem Auftragnehmer nicht deutlich macht und sich der Auftragnehmer auf eine Drittbezogenheit nicht einlässt. 2. Zur Drittbezogenheit der tierärztlichen Untersuchung, deren Ergebnis bei einem absehbaren Verkauf nutzbar ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 24 U 80/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-11-04
Aktenzeichen: 24 U 80/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1104.24U80.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 633, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 i.V.m.; den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Leitsätze
Die Drittbezogenheit der Leistung eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter setzt voraus, dass der Dritte bestimmungsgemäß ebenso mit der Leistung in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ausgesetzt sein muss wie der Gläubiger selbst. Dabei muss für den Schuldner erkennbar sein, dass infolge eines Fehlers bei der Vertragserfüllung ein Dritter zu Schaden kommen kann. Eine Drittbezogenheit (hier: eines Vertrages zur Untersuchung des Gesundheitszustandes eines Pferdes durch einen Tierarzt) liegt nicht schon dann vor, wenn der Auftraggeber eine Verwendung gegenüber Dritten plant, solange er dies dem Auftragnehmer nicht deutlich macht und sich der Auftragnehmer auf eine Drittbezogenheit nicht einlässt.
Zur Drittbezogenheit der tierärztlichen Untersuchung, deren Ergebnis bei einem absehbaren Verkauf nutzbar ist.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten wird das am 30.05.2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage und die Drittwiderklage werden abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten, die den Beklagten auferlegt werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweiligen Partei bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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