Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-11, 15 W 307/14

15 W 307/14Obergericht11.11.2014

Regest

Ein wechselseitiger Verzicht auf eine Unterhaltungspflicht im Verhältnis zwischen dem Dienstbarkeitsberechtigten und dem Grundstückseigentümer kann nicht als dinglicher Inhalt einer Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 307/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-11-11

Aktenzeichen: 15 W 307/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1111.15W307.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: BGB § 1020, BGB § 1021

Leitsätze

Ein wechselseitiger Verzicht auf eine Unterhaltungspflicht im Verhältnis zwischen dem Dienstbarkeitsberechtigten und dem Grundstückseigentümer kann nicht als dinglicher Inhalt einer Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 2.000 € festgesetzt.

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