15 W 307/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-11, 15 W 307/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-11, 15 W 307/14
15 W 307/14Obergericht11.11.2014
Regest
Ein wechselseitiger Verzicht auf eine Unterhaltungspflicht im Verhältnis zwischen dem Dienstbarkeitsberechtigten und dem Grundstückseigentümer kann nicht als dinglicher Inhalt einer Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 307/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-11-11
Aktenzeichen: 15 W 307/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1111.15W307.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: BGB § 1020, BGB § 1021
Leitsätze
Ein wechselseitiger Verzicht auf eine Unterhaltungspflicht im Verhältnis zwischen dem Dienstbarkeitsberechtigten und dem Grundstückseigentümer kann nicht als dinglicher Inhalt einer Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 2.000 € festgesetzt.
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