22 U 81/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-13, 22 U 81/13
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 22 U 81/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-11-13
Aktenzeichen: 22 U 81/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1113.22U81.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 02.05.2013 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen (2 O 227/12) abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 88.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübertragung des Eigentums an der Wohnung im Haus I-Straße, B, Sondereigentum Nr. 0, des im Grundbuch von C des Amtsgerichts B auf Blatt #1 eingetragenen Wohnungseigentums 95,74/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung C, Flur #, Flurstück X, Gebäude- und Freifläche I-Straße a, 467 m² groß.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Eigentums an der oben näher bezeichneten Wohnung in Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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