2 U 58/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-13, 2 U 58/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-13, 2 U 58/14
2 U 58/14Obergericht13.11.2014
Regest
Steht die Person, die nach der Vertragsurkunde Verkäufer sein soll, dem Unternehmer, den das Verwertungsrisiko beim Fahrzeugverkauf trifft, persönlich sehr nache (hier: Vater-Sohn-Beziehung), spricht eine Vermutung für ein verschleiertes Händler-Eigengeschäft. Wird ein gebrauchtes Fahrzeug als "scheckheftgepflegt" verkauft, darf der Käufer erwarten, dass die herstellerseitig vorgeschriebenen Wartungsintervalle eingehalten und die entsprechenden Wartungsarbeiten in einer autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt worden sind. Erwähnt der Kaufvertrag bei einem augenscheinlich instand gesetzten Fahrzeug einen Unfallschaden, darf ein Käufer, wenn kein anderer Hinweis erfolgt, als übliche und gewöhnliche Beschaffenheit einen fachgerecht behobenen Unfallschaden erwarten,.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 U 58/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-11-13
Aktenzeichen: 2 U 58/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1113.2U58.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: §§ 475 I 2 BGB, 434 I 1 BGB; 434 I 2 Nr. 2 BGB
Leitsätze
Steht die Person, die nach der Vertragsurkunde Verkäufer sein soll, dem Unternehmer, den das Verwertungsrisiko beim Fahrzeugverkauf trifft, persönlich sehr nache (hier: Vater-Sohn-Beziehung), spricht eine Vermutung für ein verschleiertes Händler-Eigengeschäft. Wird ein gebrauchtes Fahrzeug als "scheckheftgepflegt" verkauft, darf der Käufer erwarten, dass die herstellerseitig vorgeschriebenen Wartungsintervalle eingehalten und die entsprechenden Wartungsarbeiten in einer autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt worden sind. Erwähnt der Kaufvertrag bei einem augenscheinlich instand gesetzten Fahrzeug einen Unfallschaden, darf ein Käufer, wenn kein anderer Hinweis erfolgt, als übliche und gewöhnliche Beschaffenheit einen fachgerecht behobenen Unfallschaden erwarten,.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. März 2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.999,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. April 2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeuges Typ Mercedes Benz B 180 CDI Autotronic, Fahrzeug-Ident-Nr. WDD245071J######.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte seit dem 17. April 2013 mit der Rücknahme des vorbenannten Fahrzeuges in Verzug befindet.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.433,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. April 2013 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 958,19 Euro zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 45 % und der Beklagte zu 55 %.
Das Urteil ist – ebenso wie der aufrechterhaltene Teil des angefochtenen Urteils – ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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