4 Ws 357/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-13, 4 Ws 357/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-13, 4 Ws 357/14
4 Ws 357/14Obergericht13.11.2014
Regest
Es geht nicht zu Lasten des Untergebrachten, dass die Unterbringungseinrichtung ihm bisher die in einem früheren Beschluss angeordneten Lockerungen nicht gewährt hat und kein Wohnheimplatz zur Verfügung steht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 357/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-11-13
Aktenzeichen: 4 Ws 357/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1113.4WS357.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: §§ 67 d, 67 e StGB
Leitsätze
Es geht nicht zu Lasten des Untergebrachten, dass die Unterbringungseinrichtung ihm bisher die in einem früheren Beschluss angeordneten Lockerungen nicht gewährt hat und kein Wohnheimplatz zur Verfügung steht.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ausgeräumt werden, mit der Maßgabe verworfen, dass der weitere Vollzug der Unterbringung ab dem 15. Januar 2015 für erledigt erklärt wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Untergebrachten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
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