Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-14, 11 U 129/13

11 U 129/13Obergericht14.11.2014

Regest

Zur presserechtlichen Beurteilung der Pressemitteilung einer Staatsanwaltschaft und mit ihr im Zusammenhang stehender Äußerungen des Pressesprechers nach den an eine Verdachtsberichterstattung zu stellenden Anforderungen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 11 U 129/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-11-14

Aktenzeichen: 11 U 129/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1114.11U129.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, Art. 5 GG, § 4 LPresseG NRW

Leitsätze

Zur presserechtlichen Beurteilung der Pressemitteilung einer Staatsanwaltschaft und mit ihr im Zusammenhang stehender Äußerungen des Pressesprechers nach den an eine Verdachtsberichterstattung zu stellenden Anforderungen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.10.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern das beklagte Land vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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