11 U 129/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-14, 11 U 129/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-14, 11 U 129/13
11 U 129/13Obergericht14.11.2014
Regest
Zur presserechtlichen Beurteilung der Pressemitteilung einer Staatsanwaltschaft und mit ihr im Zusammenhang stehender Äußerungen des Pressesprechers nach den an eine Verdachtsberichterstattung zu stellenden Anforderungen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 11 U 129/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-11-14
Aktenzeichen: 11 U 129/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1114.11U129.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, Art. 5 GG, § 4 LPresseG NRW
Leitsätze
Zur presserechtlichen Beurteilung der Pressemitteilung einer Staatsanwaltschaft und mit ihr im Zusammenhang stehender Äußerungen des Pressesprechers nach den an eine Verdachtsberichterstattung zu stellenden Anforderungen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.10.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern das beklagte Land vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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