Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-14, 11 U 16/14

11 U 16/14Obergericht14.11.2014

Regest

Für eine konventionswidrige vollzogene Sicherungsverwahrung beträgt die gem. Art. 5 Abs. 5 EMRK zu gewährende angemessene Entschädigung regelmäßig rund 500 € pro Monat. Die Regelung in § 7 Abs. 3 StrEG ist nicht entsprechend anwendbar.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 11 U 16/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-11-14

Aktenzeichen: 11 U 16/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1114.11U16.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: EMRK Art. 5, 34 und 41; StrEG § 7 Abs. 3

Leitsätze

Für eine konventionswidrige vollzogene Sicherungsverwahrung beträgt die gem. Art. 5 Abs. 5 EMRK zu gewährende angemessene Entschädigung regelmäßig rund 500 € pro Monat. Die Regelung in § 7 Abs. 3 StrEG ist nicht entsprechend anwendbar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 03.12.2013 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleitung vorläufig vollstreckbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.