11 U 16/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-14, 11 U 16/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-14, 11 U 16/14
11 U 16/14Obergericht14.11.2014
Regest
Für eine konventionswidrige vollzogene Sicherungsverwahrung beträgt die gem. Art. 5 Abs. 5 EMRK zu gewährende angemessene Entschädigung regelmäßig rund 500 € pro Monat. Die Regelung in § 7 Abs. 3 StrEG ist nicht entsprechend anwendbar.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 11 U 16/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-11-14
Aktenzeichen: 11 U 16/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1114.11U16.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: EMRK Art. 5, 34 und 41; StrEG § 7 Abs. 3
Leitsätze
Für eine konventionswidrige vollzogene Sicherungsverwahrung beträgt die gem. Art. 5 Abs. 5 EMRK zu gewährende angemessene Entschädigung regelmäßig rund 500 € pro Monat. Die Regelung in § 7 Abs. 3 StrEG ist nicht entsprechend anwendbar.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 03.12.2013 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleitung vorläufig vollstreckbar.
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