9 U 165/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-14, 9 U 165/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-14, 9 U 165/13
9 U 165/13Obergericht14.11.2014
Regest
1. Das Gericht kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufheben, wenn die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat. 2. Dass die Unwahrheit des Parteivortrags sich erst nach Durchführung der Beweisaufnahme ergibt, steht der Entziehung der Prozesskostenhilfe nicht entgegen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 165/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-11-14
Aktenzeichen: 9 U 165/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1114.9U165.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
Leitsätze
Das Gericht kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufheben, wenn die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat.
Dass die Unwahrheit des Parteivortrags sich erst nach Durchführung der Beweisaufnahme ergibt, steht der Entziehung der Prozesskostenhilfe nicht entgegen.
Tenor
Die mit Senatsbeschluss vom 07.02.2014 zu Gunsten des Klägers erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird aufgehoben.
Die mit Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 14.02.2012 erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz wird aufgehoben.
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