Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-14, 9 U 165/13

9 U 165/13Obergericht14.11.2014

Regest

1. Das Gericht kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufheben, wenn die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat. 2. Dass die Unwahrheit des Parteivortrags sich erst nach Durchführung der Beweisaufnahme ergibt, steht der Entziehung der Prozesskostenhilfe nicht entgegen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 165/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-11-14

Aktenzeichen: 9 U 165/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1114.9U165.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Leitsätze

Das Gericht kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufheben, wenn die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat.

Dass die Unwahrheit des Parteivortrags sich erst nach Durchführung der Beweisaufnahme ergibt, steht der Entziehung der Prozesskostenhilfe nicht entgegen.

Tenor

Die mit Senatsbeschluss vom 07.02.2014 zu Gunsten des Klägers erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird aufgehoben.

Die mit Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 14.02.2012 erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz wird aufgehoben.

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