15 VA 7/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-18, 15 VA 7/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-18, 15 VA 7/14
15 VA 7/14Obergericht18.11.2014
Regest
Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem sich die Beklagte eines Zivilprozesses gegen die Annahmeanordnung der Hinterlegungsstelle (hier: betr. eine Bürgschaftsurkunde zum Zweck der Erbringung einer prozessualen Sicherheitsleistung) richtet, ist mangels einer eigenen Rechtsbeeinträchtigung unzulässig.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 VA 7/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-11-18
Aktenzeichen: 15 VA 7/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1118.15VA7.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: EGGVG § 24, HintG § 7
Leitsätze
Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem sich die Beklagte eines Zivilprozesses gegen die Annahmeanordnung der Hinterlegungsstelle (hier: betr. eine Bürgschaftsurkunde zum Zweck der Erbringung einer prozessualen Sicherheitsleistung) richtet, ist mangels einer eigenen Rechtsbeeinträchtigung unzulässig.
Tenor
Die Anträge werden als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf bis zu 110.000 € festgesetzt.
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