Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-18, 1 Vollz (Ws) 540/14

1 Vollz (Ws) 540/14Obergericht18.11.2014

Regest

Ein berechtigtes Interesse kann lediglich in den Fällen angenommen werden, in denen im Rahmen des gerichtlichen Feststellungsverfahrens auf Antrag der Vollzugsanstalt im Verhältnis zum Regelüberprüfungsverfahren gemäß § 119 a Abs. 1 StVollzG oder aber zum vollstreckungsrechtlichen Überprüfungsverfahren gemäß § 67 c StGB, in welchem ebenfalls über die Frage ausreichender Betreuung des Gefangenen gemäß § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB zu befinden ist, eine zeitnähere Entscheidung in dem Sinn zu erwarten wäre, dass eine hierdurch früher mögliche Korrektur etwaiger vollzuglicher Mängel spätere vollstreckungsrechtliche Entscheidungen gemäß § 67 c StGB mit hoher Wahrscheinlichkeit noch beeinflussen würde.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 540/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-11-18

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 540/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1118.1VOLLZ.WS540.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG § 119a, StGB § 67c, StGB § 66c

Leitsätze

Ein berechtigtes Interesse kann lediglich in den Fällen angenommen werden, in denen im Rahmen des gerichtlichen Feststellungsverfahrens auf Antrag der Vollzugsanstalt im Verhältnis zum Regelüberprüfungsverfahren gemäß § 119 a Abs. 1 StVollzG oder aber zum vollstreckungsrechtlichen Überprüfungsverfahren gemäß § 67 c StGB, in welchem ebenfalls über die Frage ausreichender Betreuung des Gefangenen gemäß § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB zu befinden ist, eine zeitnähere Entscheidung in dem Sinn zu erwarten wäre, dass eine hierdurch früher mögliche Korrektur etwaiger vollzuglicher Mängel spätere vollstreckungsrechtliche Entscheidungen gemäß § 67 c StGB mit hoher Wahrscheinlichkeit noch beeinflussen würde.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 473 StPO).

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