Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-18, 4 U 90/14

4 U 90/14Obergericht18.11.2014

Regest

Zur Frage der Irreführung durch die Angabe der regionalen Filialdirektion und der Rufnummer des Kundenservices in Schreiben einer Versicherung, die an maklerbetreute Kunden gerichtet sind und diesen durch den beauftragten Makler übermittelt werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 90/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-11-18

Aktenzeichen: 4 U 90/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1118.4U90.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: § 5 Abs. 1 UWG; § 4 Nr. 10 UWG

Leitsätze

Zur Frage der Irreführung durch die Angabe der regionalen Filialdirektion und der Rufnummer des Kundenservices in Schreiben einer Versicherung, die an maklerbetreute Kunden gerichtet sind und diesen durch den beauftragten Makler übermittelt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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