4 U 90/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-18, 4 U 90/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-18, 4 U 90/14
4 U 90/14Obergericht18.11.2014
Regest
Zur Frage der Irreführung durch die Angabe der regionalen Filialdirektion und der Rufnummer des Kundenservices in Schreiben einer Versicherung, die an maklerbetreute Kunden gerichtet sind und diesen durch den beauftragten Makler übermittelt werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 90/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-11-18
Aktenzeichen: 4 U 90/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1118.4U90.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: § 5 Abs. 1 UWG; § 4 Nr. 10 UWG
Leitsätze
Zur Frage der Irreführung durch die Angabe der regionalen Filialdirektion und der Rufnummer des Kundenservices in Schreiben einer Versicherung, die an maklerbetreute Kunden gerichtet sind und diesen durch den beauftragten Makler übermittelt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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