31 U 67/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-19, 31 U 67/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-19, 31 U 67/14
31 U 67/14Obergericht19.11.2014
Regest
Zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf die Verjährungshemmung bei unrichtigen Angaben im Mahnverfahren
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 31 U 67/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-11-19
Aktenzeichen: 31 U 67/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1119.31U67.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilsenat
Normen: BGB § 242; ZPO § 688 Abs. 2
Leitsätze
Zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf die Verjährungshemmung bei unrichtigen Angaben im Mahnverfahren
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.04.2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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