9 W 50/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-21, 9 W 50/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-21, 9 W 50/14
9 W 50/14Obergericht21.11.2014
Regest
Zur Zulässigkeit der vorweggenommenen Beweiswürdigung unter Berücksichtigung eines Strafurteils im Prozesskostenhilfe-Verfahren sowie Schmerzensgeldberechnung bei homosexuellem Missbrauch eines bewusstlosen Mannes traditionell-islamischer Herkunft
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 W 50/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-11-21
Aktenzeichen: 9 W 50/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1121.9W50.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: §§ 823, 253 BGB
Leitsätze
Zur Zulässigkeit der vorweggenommenen Beweiswürdigung unter Berücksichtigung eines Strafurteils im Prozesskostenhilfe-Verfahren sowie Schmerzensgeldberechnung bei homosexuellem Missbrauch eines bewusstlosen Mannes traditionell-islamischer Herkunft
Tenor
wird dem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er sich gegen eine Verurteilung zur Zahlung eines einen Betrag von 7.000 € übersteigenden Schmerzensgeldes samt Rechtshängigkeitszinsen wehrt sowie gegen die Verurteilung zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten, soweit diese einen Betrag von 650,34 € übersteigen.
Im Rahmen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird dem Beklagten Rechtsanwalt I in Schwerte zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte in erster Instanz beigeordnet.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 25.07.2014 zurückgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird um die Hälfte ermäßigt.
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