15 W 425/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-24, 15 W 425/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-24, 15 W 425/14
15 W 425/14Obergericht24.11.2014
Regest
Die für den Fall des erbrechtlichen Rechtserwerbs getroffene Anordnung nach § 1638 Abs. 1 BGB ist als letztwillige Verfügung im Sinne von § 2300 Abs. 2 S. 1 BGB zu bewerten.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 425/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-11-24
Aktenzeichen: 15 W 425/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1124.15W425.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: BGB § 1638 Abs. 1; BGB § 2300 Abs. 2 S. 1
Leitsätze
Die für den Fall des erbrechtlichen Rechtserwerbs getroffene Anordnung nach § 1638 Abs. 1 BGB ist als letztwillige Verfügung im Sinne von § 2300 Abs. 2 S. 1 BGB zu bewerten.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Das Amtsgericht wird angewiesen, einen Termin zur Rückgabe des o.a. Erbvertrages zu bestimmen.
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