Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-24, 15 W 425/14

15 W 425/14Obergericht24.11.2014

Regest

Die für den Fall des erbrechtlichen Rechtserwerbs getroffene Anordnung nach § 1638 Abs. 1 BGB ist als letztwillige Verfügung im Sinne von § 2300 Abs. 2 S. 1 BGB zu bewerten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 425/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-11-24

Aktenzeichen: 15 W 425/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1124.15W425.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: BGB § 1638 Abs. 1; BGB § 2300 Abs. 2 S. 1

Leitsätze

Die für den Fall des erbrechtlichen Rechtserwerbs getroffene Anordnung nach § 1638 Abs. 1 BGB ist als letztwillige Verfügung im Sinne von § 2300 Abs. 2 S. 1 BGB zu bewerten.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Das Amtsgericht wird angewiesen, einen Termin zur Rückgabe des o.a. Erbvertrages zu bestimmen.

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