5 W 69/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-24, 5 W 69/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-24, 5 W 69/14
5 W 69/14Obergericht24.11.2014
Regest
Für die Anordnung der Durchsuchung der Räume des Schuldners als Maßnahme der Zwangsvollstreckung ist das Amtsgericht sachlich und örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, §§ 758 a Abs. 1, 802 ZPO.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 W 69/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-11-24
Aktenzeichen: 5 W 69/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1124.5W69.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: §§ 758 a, 802 ZPO
Leitsätze
Für die Anordnung der Durchsuchung der Räume des Schuldners als Maßnahme der Zwangsvollstreckung ist das Amtsgericht sachlich und örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, §§ 758 a Abs. 1, 802 ZPO.
Tenor
Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 12.09.2014 wird von der Einzelrichterin auf den Senat übertragen.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 12.9.2014 wird der Beschluss des Landgerichts Münster vom 26.8.2014 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Der Antraggegner wird verpflichtet, den Generator der Marke L xx SSx, Nr. xxxxx003, an den Gerichtsvollzieher N, I, als Sequester herauszugeben.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die weitergehenden Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Antragsgegner, die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.000 EUR festgesetzt.
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