20 W 35/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-26, 20 W 35/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-26, 20 W 35/14
20 W 35/14Obergericht26.11.2014
Regest
Lehnt der Versicherer Leistungen aus einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung ab, so werden Ansprüche des Versicherungsnehmers grundsätzlich fällig. Die Verjährung solcher Ansprüche erfasst nicht nur die bis dahin fällig gewordenen Ansprüche, sondern auch alle zukünftigen Ansprüche aus diesem vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Versicherungsfall (Verjährung des „Stammrechts“).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 20 W 35/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-11-26
Aktenzeichen: 20 W 35/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1126.20W35.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Normen: §§ 194, 195, 199 BGB, 14 VVG
Leitsätze
Lehnt der Versicherer Leistungen aus einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung ab, so werden Ansprüche des Versicherungsnehmers grundsätzlich fällig.
Die Verjährung solcher Ansprüche erfasst nicht nur die bis dahin fällig gewordenen Ansprüche, sondern auch alle zukünftigen Ansprüche aus diesem vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Versicherungsfall (Verjährung des „Stammrechts“).
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 27.08.2014 wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert beträgt bis zu 5.000,00 Euro.
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