Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-26, 20 W 35/14

20 W 35/14Obergericht26.11.2014

Regest

Lehnt der Versicherer Leistungen aus einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung ab, so werden Ansprüche des Versicherungsnehmers grundsätzlich fällig. Die Verjährung solcher Ansprüche erfasst nicht nur die bis dahin fällig gewordenen Ansprüche, sondern auch alle zukünftigen Ansprüche aus diesem vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Versicherungsfall (Verjährung des „Stammrechts“).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 W 35/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-11-26

Aktenzeichen: 20 W 35/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1126.20W35.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Normen: §§ 194, 195, 199 BGB, 14 VVG

Leitsätze

Lehnt der Versicherer Leistungen aus einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung ab, so werden Ansprüche des Versicherungsnehmers grundsätzlich fällig.

Die Verjährung solcher Ansprüche erfasst nicht nur die bis dahin fällig gewordenen Ansprüche, sondern auch alle zukünftigen Ansprüche aus diesem vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Versicherungsfall (Verjährung des „Stammrechts“).

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 27.08.2014 wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert beträgt bis zu 5.000,00 Euro.

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