Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-27, 4 W 25/14

4 W 25/14Obergericht27.11.2014

Regest

Werden in einem gerichtlichen Verfahren mehrere Unterlassungsschuldner wegen eines gemeinsam begangenen Wettbewerbsverstoßes in Anspruch genommen, ist der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Streitwert jedenfalls in den Fällen, in denen zwischen den nicht gesamtschuldnerisch haftenden Schuldnern kein "akzessorisches" Haftungsverhältnis - wie z.B. bei der Mithaftung des Geschäftsführers für einen Wettbewerbsverstoß der GmbH - vorliegt, durch Addition der Einzelwerte der Unterlassungsansprüche gegen den jeweiligen Schuldner zu ermitteln.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 W 25/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-11-27

Aktenzeichen: 4 W 25/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1127.4W25.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: GKG § 39 Abs. 1; GKG § 48 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 5

Leitsätze

Werden in einem gerichtlichen Verfahren mehrere Unterlassungsschuldner wegen eines gemeinsam begangenen Wettbewerbsverstoßes in Anspruch genommen, ist der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Streitwert jedenfalls in den Fällen, in denen zwischen den nicht gesamtschuldnerisch haftenden Schuldnern kein "akzessorisches" Haftungsverhältnis - wie z.B. bei der Mithaftung des Geschäftsführers für einen Wettbewerbsverstoß der GmbH - vorliegt, durch Addition der Einzelwerte der Unterlassungsansprüche gegen den jeweiligen Schuldner zu ermitteln.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin wird der Streitwertfestsetzungsbeschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 20.12.2013 abgeändert.

Der Streitwert für die Festsetzung der Gerichtsgebühren beträgt 30.000,00 €.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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