26 U 13/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-12-02, 26 U 13/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-12-02, 26 U 13/14
26 U 13/14Obergericht02.12.2014
Regest
Eine Klinik haftet nicht für den Sturz einer Patientin bei einem Toilettengang, wenn die Patientin die Toilette alleine und ohne mögliche Hilfestellungen des Pflegepersonals aufsucht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 26 U 13/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-12-02
Aktenzeichen: 26 U 13/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1202.26U13.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Normen: §§ 280, 823, 31 BGB
Leitsätze
Eine Klinik haftet nicht für den Sturz einer Patientin bei einem Toilettengang, wenn die Patientin die Toilette alleine und ohne mögliche Hilfestellungen des Pflegepersonals aufsucht.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das am 3. Dezember 2013 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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