2 WF 144/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-12-03, 2 WF 144/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-12-03, 2 WF 144/14
2 WF 144/14Obergericht03.12.2014
Regest
Dient eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme nach § 51 SGB III nicht der Vorbereitung auf einen Schulabschluss, sondern allein der allgemeinen Verbesserung vorhandener Fähigkeiten, ist die Maßnahme einer allgemeinen Schulausbildung im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gleichzusetzen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 WF 144/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-12-03
Aktenzeichen: 2 WF 144/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1203.2WF144.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB; 51, 53 SGB III
Leitsätze
Dient eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme nach § 51 SGB III nicht der Vorbereitung auf einen Schulabschluss, sondern allein der allgemeinen Verbesserung vorhandener Fähigkeiten, ist die Maßnahme einer allgemeinen Schulausbildung im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gleichzusetzen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 22.01.2014 gegen den am 10.01.2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dorsten wird zurückgewiesen.
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