Oberlandesgericht Hamm, 2014-12-04, 34 U 30/14

34 U 30/14Obergericht04.12.2014

Regest

1. Ein Güteantrag, der die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB hemmen soll, muss den geltend gemachten Anspruch hinreichend gennau bezeichnen. Zur ausreichenden Individualisierung des Streitgegenstandes gehört neben der Darstellung des Lebenssachverhaltes auch die hinreichend bestimmte Bezeichnung der begehrten Rechtsfolge. 2. Hieran fehlt es, wenn ohne konkreten Antrag oder zumindest sonstige Bezifferung des behaupteten Anspruchs allein begehrt wird, das infolge einer fast 20 Jahre zurückliegenden Anlageberatung getätigte Rechtsgeschäft rückabzuwickeln.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 34 U 30/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-12-04

Aktenzeichen: 34 U 30/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1204.34U30.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 34. Zivilsenat

Normen: BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4, § 280 Abs. 1, §§ 241, 311

Leitsätze

  1. Ein Güteantrag, der die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB hemmen soll, muss den geltend gemachten Anspruch hinreichend gennau bezeichnen. Zur ausreichenden Individualisierung des Streitgegenstandes gehört neben der Darstellung des Lebenssachverhaltes auch die hinreichend bestimmte Bezeichnung der begehrten Rechtsfolge.

  2. Hieran fehlt es, wenn ohne konkreten Antrag oder zumindest sonstige Bezifferung des behaupteten Anspruchs allein begehrt wird, das infolge einer fast 20 Jahre zurückliegenden Anlageberatung getätigte Rechtsgeschäft rückabzuwickeln.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22.01.2014 – I-3 O 29/13 – wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Beschwer der Kläger übersteigt 20.000 €.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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