1 Ws 631/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-12-09, 1 Ws 631/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-12-09, 1 Ws 631/14
1 Ws 631/14Obergericht09.12.2014
Regest
Der Erlass eines Haftbefehls gegen einen Beschuldigten, dessen Strafhaft in anderer Sache in Kürze endet, ist dann unverhältnismäßig, wenn während der Strafhaft in anderer Sache genügend Zeit zur Verfügung gestanden hatte, um das Strafverfahren, in dem der Haftbefehl erlassen werden soll, voraussichtlich (rechtskräftig) abzuschließen und in dieser Zeit das Verfahren aus der Justiz zuzurechnenden Gründen nicht hinreichend gefördert wurde.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 631/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-12-09
Aktenzeichen: 1 Ws 631/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1209.1WS631.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO § 112, EMRK Art. 6 Abs. 1
Leitsätze
Der Erlass eines Haftbefehls gegen einen Beschuldigten, dessen Strafhaft in anderer Sache in Kürze endet, ist dann unverhältnismäßig, wenn während der Strafhaft in anderer Sache genügend Zeit zur Verfügung gestanden hatte, um das Strafverfahren, in dem der Haftbefehl erlassen werden soll, voraussichtlich (rechtskräftig) abzuschließen und in dieser Zeit das Verfahren aus der Justiz zuzurechnenden Gründen nicht hinreichend gefördert wurde.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die dem Angeschuldigten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat (§ 473 StPO), verworfen.
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