Oberlandesgericht Hamm, 2014-12-09, 2 Ws 272/14

2 Ws 272/14Obergericht09.12.2014

Regest

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Entschädigung für überschießende Untersuchungshaft versagt werden kann.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 Ws 272/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-12-09

Aktenzeichen: 2 Ws 272/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1209.2WS272.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: StrEG § 4 Abs. 1 Nr. 2

Leitsätze

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Entschädigung für überschießende Untersuchungshaft versagt werden kann.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Verurteilte ist für die vier Monate übersteigende Dauer der Untersuchungshaft aus der Staatskasse zu entschädigen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

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