2 Ws 272/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-12-09, 2 Ws 272/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-12-09, 2 Ws 272/14
2 Ws 272/14Obergericht09.12.2014
Regest
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Entschädigung für überschießende Untersuchungshaft versagt werden kann.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ws 272/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-12-09
Aktenzeichen: 2 Ws 272/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1209.2WS272.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StrEG § 4 Abs. 1 Nr. 2
Leitsätze
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Entschädigung für überschießende Untersuchungshaft versagt werden kann.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Verurteilte ist für die vier Monate übersteigende Dauer der Untersuchungshaft aus der Staatskasse zu entschädigen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
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