3 Ws 431 und 432/12•Oberlandesgericht Hamm, 2014-12-09, 3 Ws 431 und 432/12
Oberlandesgericht Hamm, 2014-12-09, 3 Ws 431 und 432/12
3 Ws 431 und 432/12Obergericht09.12.2014
Regest
Die Bestellung eines Verteidigers für das Vollstreckungsverfahren kann entsprechend § 140 Abs. 2 StPO geboten sein, wenn eingeschränkte deutsche Sprachkenntnisse des Verurteilten mit einer erörterungswürdigen Rechtslage (Widerruf der Strafaussetzung ohne rechtskräftige Verurteilung hinsichtlich der Anlasstat für den Widerruf) zusammentreffen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 431 und 432/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-12-09
Aktenzeichen: 3 Ws 431 und 432/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1209.3WS431UND432.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 140 Absatz 2 analog; StGB § 56 f
Leitsätze
Die Bestellung eines Verteidigers für das Vollstreckungsverfahren kann entsprechend § 140 Abs. 2 StPO geboten sein, wenn eingeschränkte deutsche Sprachkenntnisse des Verurteilten mit einer erörterungswürdigen Rechtslage (Widerruf der Strafaussetzung ohne rechtskräftige Verurteilung hinsichtlich der Anlasstat für den Widerruf) zusammentreffen.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Verurteilten für das Vollstreckungsverfahren, soweit es die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzungen zur Bewährung gemäß den Anträgen der Staatsanwaltschaft Bochum vom 3. September 2014 und der Staatsanwaltschaft Essen vom 5. September 2014 betrifft, Rechtsanwalt P in H als Verteidiger bestellt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten in diesem Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
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