Oberlandesgericht Hamm, 2014-12-09, 9 U 73/14

9 U 73/14Obergericht09.12.2014

Regest

1. Widerlegung der tatsächlichen Vermutung für die Wiederholungsgefahr bei unerwünschter E-Mail Werbung. 2. Die einmalige Zusendung einer unerwünschten Werbe E-Mail an einen Gewerbebetrieb rechtfertigt einen Streitwert von 1.000,- €.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 73/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-12-09

Aktenzeichen: 9 U 73/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1209.9U73.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: §§ 823, 1004 BGB

Leitsätze

Widerlegung der tatsächlichen Vermutung für die Wiederholungsgefahr bei unerwünschter E-Mail Werbung.

Die einmalige Zusendung einer unerwünschten Werbe E-Mail an einen Gewerbebetrieb rechtfertigt einen Streitwert von 1.000,- €.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu dem vorstehenden Hinweis Stellung zu nehmen.

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