Oberlandesgericht Hamm, 2014-12-11, 2 SAF 17/14

2 SAF 17/14Obergericht11.12.2014

Regest

Bei der Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt ein Gericht nur dann als „zunächst höheres Gericht“ i. S. v. § 36 Abs. 2 ZPO in Betracht, wenn in seinem Bezirk zumindest eines der Gerichte, dessen örtliche Zuständigkeit jedenfalls nicht ausgeschlossen scheint, seinen Sitz hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 SAF 17/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-12-11

Aktenzeichen: 2 SAF 17/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1211.2SAF17.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen

Normen: § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO

Leitsätze

Bei der Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt ein Gericht nur dann als „zunächst höheres Gericht“ i. S. v. § 36 Abs. 2 ZPO in Betracht, wenn in seinem Bezirk zumindest eines der Gerichte, dessen örtliche Zuständigkeit jedenfalls nicht ausgeschlossen scheint, seinen Sitz hat.

Tenor

Der Senat lehnt eine Entscheidung ab.

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