2 SAF 17/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-12-11, 2 SAF 17/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-12-11, 2 SAF 17/14
2 SAF 17/14Obergericht11.12.2014
Regest
Bei der Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt ein Gericht nur dann als „zunächst höheres Gericht“ i. S. v. § 36 Abs. 2 ZPO in Betracht, wenn in seinem Bezirk zumindest eines der Gerichte, dessen örtliche Zuständigkeit jedenfalls nicht ausgeschlossen scheint, seinen Sitz hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 SAF 17/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-12-11
Aktenzeichen: 2 SAF 17/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1211.2SAF17.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO
Leitsätze
Bei der Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt ein Gericht nur dann als „zunächst höheres Gericht“ i. S. v. § 36 Abs. 2 ZPO in Betracht, wenn in seinem Bezirk zumindest eines der Gerichte, dessen örtliche Zuständigkeit jedenfalls nicht ausgeschlossen scheint, seinen Sitz hat.
Tenor
Der Senat lehnt eine Entscheidung ab.
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