5 U 60/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-12-11, 5 U 60/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-12-11, 5 U 60/14
5 U 60/14Obergericht11.12.2014
Regest
Verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 BGB ausgeübt in Deutschland gem. Art. 5 Nr. 3 EUGVVO scheidet aus, wenn die Entziehung des Besitzes an den ursprünglich von der Beklagten (Hellenische Republik) ausgegebenen Anleihen nach dem Vortrag des Klägers nicht in Deutschland erfolgt sein soll, sondern in Griechenland.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 U 60/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-12-11
Aktenzeichen: 5 U 60/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1211.5U60.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: Art. 5 Nr. 3 EUGVVO
Leitsätze
Verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 BGB ausgeübt in Deutschland gem. Art. 5 Nr. 3 EUGVVO scheidet aus, wenn die Entziehung des Besitzes an den ursprünglich von der Beklagten (Hellenische Republik) ausgegebenen Anleihen nach dem Vortrag des Klägers nicht in Deutschland erfolgt sein soll, sondern in Griechenland.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 27.02.2014 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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