5 U 67/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-12-15, 5 U 67/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-12-15, 5 U 67/14
5 U 67/14Obergericht15.12.2014
Regest
Gem. § 903 BGB ist ein Eigentümer eines Grundstücks nicht verpflichtet, mit der Ausschachtung und der Setzung von Rasenkantensteinen einen Abstand zur Grundstücksgrenze einzuhalten, bei dem die Entfernung der Wurzeln der Bäume seines Nachbarn nicht oder nur in geringerem Umfang erforderlich und die hieraus resultierende Schädigung der Bäume geringer gewesen wäre.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 U 67/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-12-15
Aktenzeichen: 5 U 67/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1215.5U67.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: 903 BGB
Leitsätze
Gem. § 903 BGB ist ein Eigentümer eines Grundstücks nicht verpflichtet, mit der Ausschachtung und der Setzung von Rasenkantensteinen einen Abstand zur Grundstücksgrenze einzuhalten, bei dem die Entfernung der Wurzeln der Bäume seines Nachbarn nicht oder nur in geringerem Umfang erforderlich und die hieraus resultierende Schädigung der Bäume geringer gewesen wäre.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 09.04.2014 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.