1 Ws 521/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-12-16, 1 Ws 521/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-12-16, 1 Ws 521/14
1 Ws 521/14Obergericht16.12.2014
Regest
1. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann formunwirksam sein, wenn Aktenbestandteile in die Antragsschrift hineinkopiert werden. Das ist aber dann nicht der Fall, wenn es auf den Wortlaut der hineinko-pierten Unterlagen ankommt und das Hineinkopieren lediglich das – anderenfalls notwendig gewordene – vollständige Abschreiben dieser Unterlagen ersetzt. Selbst wenn dann in geringem Umfang auch für die Antragsbegründung nicht notwendige Inhalte in die Antragsschrift hineinkopiert wurden, macht sie das nicht formunwirksam, solange dadurch der Senat nicht gezwungen wird, sich den relevanten Verfahrensstoff aus einer Vielzahl (möglicherweise unsystematisierter) Kopien selbst zusammenzustellen. 2. Zur Anwendung unmittelbaren Zwangs bei einer Durchsuchung zwecks Auffinden von Personalpapieren bei (anfänglichem) Verdacht einer Verkehrsordnungswidrigkeit und fehlender Aufklärbarkeit der Identität des Betroffenen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 521/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-12-16
Aktenzeichen: 1 Ws 521/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1216.1WS521.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO § 172, StPO §§ 163a, 163b, OWiG § 46
Leitsätze
Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann formunwirksam sein, wenn Aktenbestandteile in die Antragsschrift hineinkopiert werden. Das ist aber dann nicht der Fall, wenn es auf den Wortlaut der hineinko-pierten Unterlagen ankommt und das Hineinkopieren lediglich das – anderenfalls notwendig gewordene – vollständige Abschreiben dieser Unterlagen ersetzt. Selbst wenn dann in geringem Umfang auch für die Antragsbegründung nicht notwendige Inhalte in die Antragsschrift hineinkopiert wurden, macht sie das nicht formunwirksam, solange dadurch der Senat nicht gezwungen wird, sich den relevanten Verfahrensstoff aus einer Vielzahl (möglicherweise unsystematisierter) Kopien selbst zusammenzustellen.
Zur Anwendung unmittelbaren Zwangs bei einer Durchsuchung zwecks Auffinden von Personalpapieren bei (anfänglichem) Verdacht einer Verkehrsordnungswidrigkeit und fehlender Aufklärbarkeit der Identität des Betroffenen.
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
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