Oberlandesgericht Hamm, 2014-12-16, 4 U 107/14

4 U 107/14Obergericht16.12.2014

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 107/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-12-16

Aktenzeichen: 4 U 107/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1216.4U107.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das am 27.05.2014 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es anstelle des Halbsatzes

„für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) und der Endpreis jeweils in unmittelbarer Nähe zueinander angegeben werden“

heißt

„für die kein Grundpreis angegeben ist“.

Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

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