4 RVs 135/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-12-18, 4 RVs 135/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-12-18, 4 RVs 135/14
4 RVs 135/14Obergericht18.12.2014
Regest
Nicht in Registern festgehaltene frühere Sanktionen wegen Ordnungswidrigkeiten sowie die zugrundeliegenden Taten dürfen entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 51 BZRG nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden, falls die Verstöße, wenn eine Eintragungspflicht bestehen würde, die Tilgungsfrist erreicht hätten. Die strafrechtlichen Tilungsfristen gemäß § 46 BZRG stellen dabei die äußerste Grenze der Vorwerfbarkeit dar.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 135/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-12-18
Aktenzeichen: 4 RVs 135/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1218.4RVS135.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: §§ 46, 51 BZRG
Leitsätze
Nicht in Registern festgehaltene frühere Sanktionen wegen Ordnungswidrigkeiten sowie die zugrundeliegenden Taten dürfen entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 51 BZRG nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden, falls die Verstöße, wenn eine Eintragungspflicht bestehen würde, die Tilgungsfrist erreicht hätten.
Die strafrechtlichen Tilungsfristen gemäß § 46 BZRG stellen dabei die äußerste Grenze der Vorwerfbarkeit dar.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird – mit Ausnahme der Feststellungen, die aufrecht erhalten bleiben – aufgehoben.
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Meldepflicht nach § 54a Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zu einer Geldbuße in Höhe von 100,00 EUR verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen mit Ausnahme der Kosten der Revision. Diese trägt er zu 20%; seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse zu 80%.
Angewandte Vorschrift: § 98 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG
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