4 WF 212/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-12-22, 4 WF 212/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-12-22, 4 WF 212/14
4 WF 212/14Obergericht22.12.2014
Regest
Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2013, 68) kann Verfahrenskostenhilfe bei Falschangaben entzogen werden, unabhängig davon, ob die Falschangaben kausal für die Bewilligung waren. Dementsprechend kommt erst Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht in Betracht, wenn der Antragsteller falsche Angaben in der Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen macht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 WF 212/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-12-22
Aktenzeichen: 4 WF 212/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1222.4WF212.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 113 Abs. 1, 127 Abs. 2, 3, 567 ff. ZPO
Leitsätze
Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2013, 68) kann Verfahrenskostenhilfe bei Falschangaben entzogen werden, unabhängig davon, ob die Falschangaben kausal für die Bewilligung waren. Dementsprechend kommt erst Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht in Betracht, wenn der Antragsteller falsche Angaben in der Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen macht.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 25.08.2014 gegen den Verfahrenskostenhilfe verweigernden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen vom 19.08.2014 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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