9 U 105/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-12-22, 9 U 105/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-12-22, 9 U 105/14
9 U 105/14Obergericht22.12.2014
Regest
Die infolge eines Unterlassungsurteils vorzunehmende Löschung der Dateien der klagenden Person und Aufnahme der E-Mail Adresse in eine Liste der für den Versand von Werbung gesperrten E-Mail Adresse beschwert den Versender bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachungsweise mit weniger als 600,- €.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 105/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-12-22
Aktenzeichen: 9 U 105/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1222.9U105.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
Leitsätze
Die infolge eines Unterlassungsurteils vorzunehmende Löschung der Dateien der klagenden Person und Aufnahme der E-Mail Adresse in eine Liste der für den Versand von Werbung gesperrten E-Mail Adresse beschwert den Versender bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachungsweise mit weniger als 600,- €.
Tenor
Die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin gegen das am 18.06.2014 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Hagen (Az: 8 O 55/14) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte und Berufungsklägerin.
Der Streitwert für die zweite Instanz wird auf bis zu 600 € festgesetzt.
Der Streitwert für die erste Instanz wird – unter Abänderung der landgerichtlichen Wertfestsetzung – auf 1.000,-- EUR festgesetzt.
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