Oberlandesgericht Hamm, 2014-12-23, 15 W 256/14

15 W 256/14Obergericht23.12.2014

Regest

Die Nutzung einer Photovoltaikanlage kann nur dann Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein, wenn ein technischer Eigenverbrauch des erzeugten Stroms auf dem begünstigten Grundstück stattfindet.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 256/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-12-23

Aktenzeichen: 15 W 256/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1223.15W256.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: GBO § 31, ZPO § 867

Leitsätze

Die Nutzung einer Photovoltaikanlage kann nur dann Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein, wenn ein technischer Eigenverbrauch des erzeugten Stroms auf dem begünstigten Grundstück stattfindet.

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

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