Oberlandesgericht Hamm, 2014-12-23, 4 WF 283/14

4 WF 283/14Obergericht23.12.2014

Regest

Ein Hinweis in einer Ladungsverfügung, eine Zeichnung "im Auftrag" bei einer antragstellenden Behörde lasse nicht erkennen, wer diesen Schriftsatz verantworte, rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit des Richters nicht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 WF 283/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-12-23

Aktenzeichen: 4 WF 283/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1223.4WF283.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen

Normen: § 6 Abs. 1 FamFG, § 42 ZPO

Leitsätze

Ein Hinweis in einer Ladungsverfügung, eine Zeichnung "im Auftrag" bei einer antragstellenden Behörde lasse nicht erkennen, wer diesen Schriftsatz verantworte, rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit des Richters nicht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des antragstellenden Landes vom 12.11.2014 gegen den am 31.10.2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwerte wird zurückgewiesen.

Das antragstellende Land trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.026 € festgesetzt.

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