4 WF 283/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-12-23, 4 WF 283/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-12-23, 4 WF 283/14
4 WF 283/14Obergericht23.12.2014
Regest
Ein Hinweis in einer Ladungsverfügung, eine Zeichnung "im Auftrag" bei einer antragstellenden Behörde lasse nicht erkennen, wer diesen Schriftsatz verantworte, rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit des Richters nicht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 WF 283/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-12-23
Aktenzeichen: 4 WF 283/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1223.4WF283.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Normen: § 6 Abs. 1 FamFG, § 42 ZPO
Leitsätze
Ein Hinweis in einer Ladungsverfügung, eine Zeichnung "im Auftrag" bei einer antragstellenden Behörde lasse nicht erkennen, wer diesen Schriftsatz verantworte, rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit des Richters nicht.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des antragstellenden Landes vom 12.11.2014 gegen den am 31.10.2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwerte wird zurückgewiesen.
Das antragstellende Land trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.026 € festgesetzt.
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