32 SA 88/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-01-05, 32 SA 88/14
Oberlandesgericht Hamm, 2015-01-05, 32 SA 88/14
32 SA 88/14Obergericht05.01.2015
Regest
Die Verpflichtung des Gerichts, seine Zuständigkeit in jeder Lage des Prozesses von Amts wegen zu prüfen, begründet keine Amtsermittlungspflicht. Die auf der Grundlage des Klagevortrags durchzuführende Prüfung beschränkt sich auf den unterbreiteten oder offenkundigen Prozessstoff, weitergehende Nachforschungen z.B. zur eigenen Zuständigkeit aufgrund eines besonderen Gerichtsstands des Erfüllungsortes hat das Gericht nicht durchzuführen, wenn das Parteivorbringen hierfür keine Anhaltspunkte beinhaltet.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 88/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-01-05
Aktenzeichen: 32 SA 88/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0105.32SA88.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 36 I Nr. 6 ZPO, 281 ZPO
Leitsätze
Die Verpflichtung des Gerichts, seine Zuständigkeit in jeder Lage des Prozesses von Amts wegen zu prüfen, begründet keine Amtsermittlungspflicht. Die auf der Grundlage des Klagevortrags durchzuführende Prüfung beschränkt sich auf den unterbreiteten oder offenkundigen Prozessstoff, weitergehende Nachforschungen z.B. zur eigenen Zuständigkeit aufgrund eines besonderen Gerichtsstands des Erfüllungsortes hat das Gericht nicht durchzuführen, wenn das Parteivorbringen hierfür keine Anhaltspunkte beinhaltet.
Tenor
Zuständig ist das Landgericht Verden (Aller).
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