6 WF 83/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-01-09, 6 WF 83/14
Oberlandesgericht Hamm, 2015-01-09, 6 WF 83/14
6 WF 83/14Obergericht09.01.2015
Regest
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Detektivkosten im Kostenfestsetzungsverfahren zu einem Unterhaltsprozess erstattungsfähig sein können.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 6 WF 83/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-01-09
Aktenzeichen: 6 WF 83/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0109.6WF83.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Normen: ZPO §§ 91 Abs.1, 104
Leitsätze
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Detektivkosten im Kostenfestsetzungsverfahren zu einem Unterhaltsprozess erstattungsfähig sein können.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 11.03.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Herford vom 19.02.2014 (AZ: 14 F 966/11) unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt abgeändert:
Aufgrund der Beschlüsse des Amtsgerichts Herford vom 17.05.2013 und des 1. Familiensenates des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.11.2013 (AZ: 1 UF 128/13) sind von dem Antragsteller 12.576,98 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2013 an die Antragsgegnerin zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 43 % und die Antragsgegnerin zu 57 %.
Der Beschwerdewert beträgt 17.687,39 €.
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