1 RBs 232/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-01-15, 1 RBs 232/14
Oberlandesgericht Hamm, 2015-01-15, 1 RBs 232/14
1 RBs 232/14Obergericht15.01.2015
Regest
Zur Nutzung des Mobiltelefons durch einen Kraftfahrzeugführer als Navigationshilfe bzw. zur Internetabfrage.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 232/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-01-15
Aktenzeichen: 1 RBs 232/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0115.1RBS232.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StVO § 23 Abs. 1a
Leitsätze
Zur Nutzung des Mobiltelefons durch einen Kraftfahrzeugführer als Navigationshilfe bzw. zur Internetabfrage.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 16.12.2014, welche dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger bekannt gemacht worden ist, verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473
Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.