2 U 123/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-01-15, 2 U 123/14
Oberlandesgericht Hamm, 2015-01-15, 2 U 123/14
2 U 123/14Obergericht15.01.2015
Regest
Die übliche Beschaffenheit, die ein Käufer erwarten darf, richtet sich nach dem Stand der Technik. Genügt ein Fahrzeug nicht dem Stand der Technik, kann ein zivilrechtlicher Mangel vorliegen, auch wenn das Fahrzeug öffentlich-rechtlichen Mindestanforderungen entspricht und z.B. aufgrund einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung im Straßenverkehr genutzt werden darf.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 U 123/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-01-15
Aktenzeichen: 2 U 123/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0115.2U123.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: §§ 434 I 2 Nr. 2 BGB
Leitsätze
Die übliche Beschaffenheit, die ein Käufer erwarten darf, richtet sich nach dem Stand der Technik. Genügt ein Fahrzeug nicht dem Stand der Technik, kann ein zivilrechtlicher Mangel vorliegen, auch wenn das Fahrzeug öffentlich-rechtlichen Mindestanforderungen entspricht und z.B. aufgrund einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung im Straßenverkehr genutzt werden darf.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Mai 2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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